15.03.2010

Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung

Eine Pflicht, Kapitalerträge in die Erklärung aufzunehmen besteht u.a. in folgenden Fällen:

Die freiwillige Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung kann sinnvoll sein, um bestimmte Vergünstigungen zu erhalten, die bei dem Abzug der Kapitalertragsteuer durch die Banken nicht berücksichtigt werden oder wenn der Kapitalanleger Nachweise nicht rechtzeitig erbracht hatte, die zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten. Derartige Fälle sind:

==> Auch bei Aufnahme in die Erklärung gilt für die Kapitalerträge der einheitliche Steuersatz von 26,375 % (incl. Solidaritätszuschlag). Werbungskosten werden auch dann nicht berücksichtigt.

Günstigerprüfung: Der Kapitalanleger kann beantragen, seine Kapitaleinkünfte nach regulärem Einkommensteuertarif zu versteuern, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt, z.B. bei niedrigem Einkommen. Der Antrag muss dann für sämtliche Kapitaleinkünfte des betreffenden Jahres gestellt werden. Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben. Sollte die Steuer nach Tarif höher sein als die Abgeltungsteuer, gilt der Antrag als nicht gestellt.



Kapitalerträge
Steueerklärung
BMF v. 22.12.2009 (IV C 1 - S 2252/08/10004, Rz. 72 - 82, Rz. 144, 145 ff
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