Bei geerbtem Betriebsvermögen erhalten Erben bestimmte Vergünstigungen (altes Recht: Freibetrag, geringerer Wertansatz; neues Recht ab 1.1.2009: Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag), wenn sie den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen und hierbei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Wird der Betrieb früher aufgegeben oder veräußert, entfallen die Vergünstigungen zeitanteilig. Dies gilt auch für den Fall der Insolvenz. Ein Erlass der Erbschaftsteuer kommt nicht in Betracht, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Der Erbe muss die Erbschaftsteuer zahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Insolvenz den Wegfall der erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen verursacht hat.