01.06.2010

Abgeltungsteuer: Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen

Seit Einführung der Abgeltungsteuer erhalten Kapitalanleger nur noch einen Pauschbetrag in Höhe von 801 € / 1.602 € (Alleinstehende, zusammenveranlagte Ehegatten), mit dem alle Werbungskosten abgegolten sind. Sind tatsächlich höhere Aufwendungen entstanden, werden diese nicht steuermindernd berücksichtigt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Erwerb von Kapitalanlagen durch Darlehen finanziert wird. Die den Pauschbetrag übersteigenden Zinsen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Demgegenüber ist der Werbungskostenabzug bei anderen Einnahmen, z.B. aus Vermietung nicht gesetzlich in der Höhe begrenzt. In einem Musterverfahren soll nun überprüft werden, ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt. Eine Sprungklage wurde beim Finanzgericht Münster erhoben. (Bund der Steuerzahler)



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Bund der Steuerzahler
Haftungshinweis:
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