18.08.2010

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungswidrig

Nach den bis zum 31.12.2008 geltenden früheren Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten.

Für Ehegatten galt die günstige Steuerklasse I mit Steuersätzen zwischen 7 % und 30 %. Zudem betrugen der persönliche Freibetrag eines Ehegatten 307.000 € und der besondere Versorgungsfreibetrag 256.000 €. Lebenspartner wurden als "übrige Erwerber" in die Steuerklasse III eingeordnet mit Steuersätzen von 17 % bis zu 50 %. Der Freibetrag betrug 5.200 €. Von der Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags waren sie gänzlich ausgeschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern lasse sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen.

Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12. 2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a. F. betroffenen Altfälle treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.02.2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetz am 24.12.2008 beseitigt. Dieses Gesetz enthält bereits Regelungen, wonach eingetragenen Lebenspartnern der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag in gleicher Höhe wie Ehegatten zustehen. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht - also auch in den Steuersätzen - beabsichtigt.



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