23.09.2010

Solidaritätszuschlag: Vorlage an Bundesverfassungsgericht unzulässig

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 zur Finanzierung der deutschen Einheit eigeführt. Er wird als Zuschlag auf die Einkommen-, Lohn und Körperschaftsteuer erhoben, ebenso auf die Abgeltungssteuer, Kapitalertragsteuer und ähnliche Abzugssteuern. Er beträgt seit 1998 5,5 %, davor belief er sich auf 7,5 %. Angesichts der inzwischen langen Laufzeit des Zuschlags ist wiederholt vorgebracht worden, eine Zuschlagsteuer dieser Art dürfe nur begrenzte Zeit erhoben werden. Die angemessene Zeit sein inzwischen überschritten, weshalb der Zuschlag mittlerweise verfassungswidrig geworden sei. So hat das Niedersächsische Finanzgericht den Zuschlag als verfassungswidrig angesehen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt (ein Finanzgericht darf ein Gesetz nicht von sich aus für verfassungswidrig erklären, dieses Recht steht nur dem Bundesverfassungsgericht zu).

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht habe sich nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit derartiger Abgaben auseinandergesetzt.

Da es die Vorlage als unzulässig verwarf, musste sich das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags befassen. In der Entscheidung klingt aber an, dass zu einer Nichtigerklärung des Zuschlags hohe Hürden zu überwinden sein werden.

Ein endgültiges Urteil über den Zuschlag ist damit noch nicht gesprochen, da eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht möglich ist, und diese den Anforderungen an die Begründung genügen könnte.



Solidaritätszuschlag
Verfassungsmäßigkeit

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