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19.07.2013
Banken sind nach dem Gesetz verpflichtet, Girokonten von Kunden auf deren Wunsch als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) auf Guthabenbasis zu führen. Der Bundesgerichtshof musste sich erneut mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank...weiter
06.07.2010
Trotz einer Kontopfändung können Schuldner weiter am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen, wenn ein Girokonto auf ihr Verlangen als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) geführt wird. Auf dem P-Konto wird ein Betrag von 985,15 € pro Monat (bei Ledigen...weiter