19.07.2013

Pfändungsschutzkonto darf keine Zusatzgebühren kosten

Banken sind nach dem Gesetz verpflichtet, Girokonten von Kunden auf deren Wunsch als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) auf Guthabenbasis zu führen. Der Bundesgerichtshof musste sich erneut mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank beschäftigen, die für ein P-Konto besondere Konditionen und eine besondere Kontoführungsgebühr vorsahen.

Die Bank bot ihren Kunden verschiedene Girokontomodelle mit Gebühren von knapp 5 bis 10 € an. Für die Führung eines P-Kontos verlangte sie abweichend knapp 9 €. P-Kontoinhaber wurden von der Ausgabe der Bank Card, von Kreditkarten und vom Karten- und Dokumentenservice ausgeschlossen. Zudem sollten sie jede „Zusatzleistung“, die Inhaber des günstigsten Girokontos extra bezahlen müssen, auch bezahlen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass derartige AGB unzulässig sind. Beim P-Konto handele es sich nicht um ein besonderes Produkt, für das die Bank frei einen Preis vereinbaren kann, sondern um ein normales Girokonto, das auf Verlangen des Kunden mit bestimmten gesetzlich geregelten Beschränkungen versehen wird. Daher sei die Vereinbarung einer höheren Kontogebühr mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Auch die Einschränkungen bei den Karten, Dokumenten sowie den „Zusatzleistungen“ seien unzulässige AGB. Der Kunde werde so ohne Kündigung automatisch aus seinen bisherigen (besseren) Girokonto-Konditionen gedrängt. Dies entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des P-Kontos und benachteiligte ihn daher unangemessen.



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Bundesgerichtshof v. 16.7.2013, XI ZR 260/12, Pressemitteilung Nr. 123/2013 vom 16.7.2013
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