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06.07.2010
Trotz einer Kontopfändung können Schuldner weiter am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen, wenn ein Girokonto auf ihr Verlangen als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) geführt wird. Auf dem P-Konto wird ein Betrag von 985,15 € pro Monat (bei Ledigen...weiter
19.07.2013
Banken sind nach dem Gesetz verpflichtet, Girokonten von Kunden auf deren Wunsch als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) auf Guthabenbasis zu führen. Der Bundesgerichtshof musste sich erneut mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank...weiter