17.01.2012

Referentenentwurf eines Patientenrechtegesetzes

Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Gesundheit haben den gemeinsam Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, das die Rechte von Patienten stärken soll. Das sogenannte Patientenrechtegesetz enthält u.a. die folgenden Regelungen:

Behandlungsvertrag: Er wird ausdrücklich in das BGB aufgenommen. Er erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch Angehörigen anderer Heilberufe wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Danach müssen Patienten verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Sie sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden.

Aufklärungspflichten: Vor jedem Eingriff müssen Patienten umfassend über die konkrete Behandlung und deren Risiken aufgeklärt werden. Es muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Eine bloße schriftliche Aufklärung reicht nicht. Diese Regelungen gelten jedoch nicht in bestimmten Ausnahmefällen wie z.B. unaufschiebbaren Eingriffen.

Dokumentationspflichten bei Behandlungen: Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten erhalten ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht erfolgt ist.

Haftungsfälle: Für bestimmte „grobe“ Behandlungsfehler sind Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen. Bei „einfachen“ Behandlungsfehlern muss der Patient wie bisher den Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen. Bei Behandlungsfehlern sind die Kranken- und Pflegekassen künftig verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen.

Sanktionen gegenüber gesetzlichen Krankenkassen: Bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie z.B. einer nicht fristgemäßen Entscheidung über Leistungen, sollen sich die Versicherten die Leistung selbst beschaffen können und die entstandenen Kosten erstattet erhalten. Voraussetzung ist, dass die Krankenkassen ohne hinreichenden Grund über einen Antrag auf eine Leistung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang bzw. innerhalb von fünf Wochen, wenn von der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des MDK eingeholt wird, entschieden haben.

Länder und Verbände können nun zu dem Entwurf Stellung nehmen.



Patientenrechtegesetz
Behandlungsvertrag
Aufklärung
Dokumentation
Behandlungsfehler
Pressemitteilung des BMJ und BMG v. 16.1.2012
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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