11.05.2012

AGB-Sparkassen: Unwirksame Auslagenersatzklauseln

In den AGB der Sparkassen war folgende Auslagenersatzklausel enthalten:

"Auslagen

Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie darf im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden, weil sie diese unangemessen benachteiligt.

Der erste Regelungsabschnitt der streitigen Klausel ("Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti")) enthalte keine Preisabrede für eine entgeltliche Dienstleistung der Sparkasse. Vielmehr gehe es um Auslagenersatz für Tätigkeiten der Sparkasse im Rahmen eines Auftrags oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Hierbei könne der Beauftragte jedoch nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Diese Einschränkung sehe die streitige Klausel nicht vor.

Der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel ("oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut")) regele einen Aufwendungsersatzanspruch für im eigenen Interesse der Sparkasse liegende Tätigkeiten. Ein derartiger Anspruch bestehe jedoch nur bei Tätigkeiten im Interesse des Bankkunden.



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BGH v. 8.5.2012, XI ZR 61/11
Haftungshinweis:
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