29.05.2012

Kündigung per E-Mail?

Rechtsgeschäftliche Erklärungen können grundsätzlich auch mündlich oder sogar nur stillschweigend (konkludent) abgegeben werden, wenn nicht gesetzlich oder vertraglich eine andere Form vorgeschrieben ist. In der Praxis werden viele Verträge in Schriftform abgeschlossen (z.B. Miete, Pacht, Anstellungsvertrag, Handelsvertretervertrag). Dabei wird meist ausdrücklich vereinbart, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, ebenso die Ausübung etwaiger Kündigungsrechte. Zum Teil werden aber noch weitergehende Anforderungen gestellt.

Zweifelhaft kann sein, ob bei vereinbarter Schriftform für eine Kündigung eine Übermittlung per E-Mail die Form wahrt. Nach dem Gesetz (§ 127 Abs. 2 BGB) genügt bei vereinbarter Schriftform die telekommunikative Übermittlung, also auch eine E-Mail, soweit nicht ein anderer Wille der Vertragsparteien anzunehmen ist.

Unter Hinweis auf die genannte Vorschrift hat das Oberlandesgericht München die Kündigung eines Handelsvertretervertrages per E-Mail als ausreichend angesehen. In dem Vertrag war für die Kündigung die Schriftform vorgeschrieben.

Hinweis: Derzeit ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen eine E-Mail eine vereinbarte Schriftform wahrt. Es sei auch zu bedenken, dass eine vereinbarte Schriftform übereilte Erklärungen erschweren soll, eine E-Mail dagegen schnell versendet ist. Dies spreche dafür, dass eine E-Mail nicht ausreiche. Es empfiehlt sich daher, im Vertrag ausdrücklich zu regeln, ob eine E-Mail zur Wirksamkeit einer Kündigung ausreichend sein soll.



Kündigung
Schriftform
E-Mail
OLG München v. 26.1.2012, 23 U 3798/11, BB 2012 S. 1056
Haftungshinweis:
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