04.07.2012

Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können im Jahr in Höhe von 20 %, höchstens jedoch 1.200 €, auf Antrag von der Einkommensteuer abgezogen werden. Hierzu zählen auch Kosten für die Hundebetreuung. Die Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht werden, sind grundsätzlich haushaltsnah. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Wird der Hund außerhalb des Haushalts oder des Gartens des Hundehalters betreut, sind die Aufwendungen für einen Hundesitter nicht steuerlich zu berücksichtigen, hat das Finanzgericht Münster entschieden. In dem Urteilsfall wurden die Hunde von dem Betreuer abgeholt und erst nach Ende der Betreuung dem Halter zurückgebracht.



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FG Münster v. 25.5.2012, 14 K 2289/11 E, Rev. nicht zugelassen
Haftungshinweis:
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