18.10.2012

Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

Der Vermieter kann nach dem Gesetz den Vertrag über Wohnraum fristlos unter anderem dann kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Rückstand ist oder mit zwei Monatsmieten.

Diese Grenzen gelten nicht für eine ordentliche, fristgemäße Kündigung, hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Eine ordentliche Kündigung ist schon bei geringeren Mietrückständen zulässig. Der Mietrückstand muss jedoch mehr als eine Monatsmiete betragen und die Verzugsdauer mindestens einen Monat.

Ferner stellte das Gericht klar: Die gesetzliche Vorschrift, der zufolge der Vermieter nach rechtskräftiger Verurteilung des Mieters zu einer erhöhten Miete den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs nicht vor Ablauf von zwei Monaten fristlos kündigen kann, gilt ebenfalls nicht für eine ordentliche Kündigung.

Der Bundesgerichtshof erklärte eine Kündigung für rechtmäßig, die der Vermieter wegen rückständiger Heizkostenvorschüsse ausgesprochen hatte. Der Mieter hatte Heizkostenvorschüsse für 13 Monate nicht gezahlt.



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BGH v. 10.10.2012, VIII ZR 107/12, Pressemitteilung des BGH v. Nr. 167/2012
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