Zur Frage, ob der Mieter einer Wohnung wegen gestiegener Lärmbelästigung aufgrund einer Umleitung des Verkehrs berechtigt ist, hat der Bundesgerichtshof wie folgt entschieden:
War bei Abschluss des Mietvertrags die Wohnung nur geringer Lärmbelästigung ausgesetzt, und war dies möglicherweise ein Grund für den Mieter, sich für diese Wohnung zu entscheiden, ergibt sich daraus allein noch keine stillschweigende Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung. Eine solche hat zur Voraussetzung, dass der Vermieter erkennt oder erkennen müsste, für den Mieter ist die geringe Lärmbelästigung eine entscheidende Eigenschaft der Wohnung. Hierauf muss der Vermieter in irgendeiner Form zustimmend reagieren.
Ist eine stillschweigende Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung im Einzelfall nicht festzustellen, rechtfertigt eine vorübergehende Erhöhung des Verkehrslärms infolge einer Umleitung nicht zur Minderung der Miete.