11.02.2013

Hinweis auf elektronische Kommunikation in Rechtsbehelfsbelehrung?

Wer Einwände gegen seinen Steuerbescheid geltend machen will, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt Einspruch einlegen. Darauf weist die Rechtsbehelfsbelehrung hin, die grundsätzlich in Steuerbescheiden enthalten oder unmittelbar mit ihnen verbunden ist. Sie muss über das Einspruchsrecht belehren, über zuständige Behörde und in welcher Form (regelmäßig schriftlich) der Einspruch einzulegen ist. Ist die Belehrung unvollständig (und dadurch missverständlich) oder fehlt sie etwa ganz, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr.

Ob der Hinweis auf die elektronische Form des Einspruchs als Alternative zur Schriftform ebenfalls notwendig war, hatte der Bundesfinanzhof kürzlich zu klären. Ein Steuerpflichtiger glaubte 6 Monate nach Erhalt des Steuerbescheids noch fristgerecht Einspruch erhoben zu haben. Wegen Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung verlängere sich die Frist auf 1 Jahr.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab. Entgegen der Klägermeinung sei die Rechtsbehelfsbelehrung vollständig und erfordere keinen ausdrücklichen Hinweis auf die elektronische Kommunikationsmöglichkeit.



Einspruch
Rechtsbehelfsbelehrung
Belehrung
E-Mail
Einspruchsfrist
BFH v. 12.12.2012, I B 127/12
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück