17.06.2013

Angabe in ELSTER-Erklärung fehlt – grobes Verschulen des Steuerzahlers

Grundsätzlich können Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, nur dann nachträglich berücksichtigt werden, wenn den Betreffenden bei der Abgabe der Steuererklärung kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, dass er die Angabe versäumt hat. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit zwei Fällen beschäftigen, in denen die Steuerzahler für die Abgabe ihrer Erklärung das elektronische ELSTER-Programm der Finanzverwaltung genutzt hatten. In beiden Fällen hatten sie bei Abgabe der Erklärung versäumt, Unterhaltsleistungen, die sie an ihre Lebensgefährtin und Mutter eines gemeinsamen Kindes geleistet hatten, anzugeben.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass ein grob fahrlässiges Handeln des Steuerzahlers auch dann anzunehmen ist, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt. Diese müssten aber für den steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und deutlich sein. Dass er keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärungsformulare aus ElsterFormular erhält, würde jedenfalls seine Fahrlässigkeit nicht entfallen lassen.

Bei dem Fall, bei dem der Steuerzahler das Programm ElsterFormular 2006 verwendet hatte, nahm das Gericht wegen der Nichtangabe eine grobe Fahrlässigkeit zu dessen Lasten an, da in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung ausdrücklich auf die Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen für die Mutter eines gemeinsamen Kindes hingewiesen wurde. Anders jedoch bei dem Fall, bei dem ElsterFormular 2008 verwendet wurde. Dort wurde im Hilfstext als Beispiel nur die Unterhaltsberechtigung von Großeltern, Eltern und Kindern genannt, nicht aber die der Kindsmutter. Diese wurde lediglich in der Anlage Unterhalt selbst am Ende an eher versteckter Stelle erwähnt. Das habe der Steuerzahler am Bildschirm nicht erkennen müssen.



ELSTER-Programm
ELSTER-Erklärung
BFH
VI R 9/12
VI R 5/11
grobes Verschulden
Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung
Unterhaltsleistungen
Berichtigung
Bundesfinanzhof v. 20.3.2013, VI R 9/12 und VI R 5/11
Haftungshinweis:
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