24.09.2013

Ausgleichszahlung für vorzeitige Vertragsbeendigung ist umsatzsteuerfrei

Bei der Umsatzsteuer sind Schadensersatzleistungen nicht steuerbar. Der Schadensersatz kann dadurch geleistet werden, dass der Schädiger den Schaden selbst beseitigt oder zum Ausgleich des Schadens eine Geldzahlung leistet. Da im Umsatzsteuerrecht der Begriff des Schadensersatzes enger gefasst ist als dieser Begriff im Zivilrecht, können auch „Aufwendungsentschädigungen“ o.ä. der Umsatzsteuer unterliegen.

Ein IT-Dienstleister erbrachte laufend Leistungen gegenüber einer Betriebskrankenkasse. Die zugrundeliegenden Dienstleistungsverträge sahen längere Kündigungsfristen vor. Die Krankenkasse kündigte Ende 2012 die Verträge, weil sie mit einer anderen Krankenkasse fusionierte. In einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten die IT-Firma und die Krankenkasse die Zahlung eines Vergleichsbetrages anlässlich der vorzeitigen Beendigung der laufenden Verträge. In der Vergleichssumme war keine Umsatzsteuer enthalten. Das Finanzamt hielt die Zahlung für umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht München entschied zugunsten des IT-Dienstleisters. Die Beendigung der Verträge sei keine Leistung des IT-Dienstleisters zugunsten des Kunden und daher das gezahlte Geld auch keine der Umsatzsteuer zu unterwerfende Gegenleistung. Hier war der Dienstleister zunächst vertraglich zu Dienstleistungen gegenüber dem Kunden verpflichtet. Durch die Beendigung des Vertrages verzichtete er auf das für die volle Laufzeit vereinbarte Entgelt. Der bloße Verzicht sei aber keine Leistung im Sinne der Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht entschied insoweit anders als der Bundesfinanzhof. Dieser nimmt bei Beendigung eines Dienstleistungsvertrags gegen Zahlung eines Geldbetrags eine umsatzsteuerbare Verzichtsleistung des leistenden Unternehmers an.

Eine Revision zum Bundesfinanzhof ist bereits anhängig.



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FG München
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Verzicht
Verzicht auf Entgelt
Finanzgericht München v. 20.2.2013, 3 K 1620/12 (BFH: V R 22/13), KOESDI 9/2013, 18523 (493)
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