30.09.2013

Trotz höherer Gewalt Bahn-Fahrpreiserstattung bei Verspätung

Die EU-Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Fahrgasts im Eisenbahnverkehr gewähren Reisenden gestaffelt nach Verspätungsdauer einen Anspruch auf prozentualen Ersatz des Fahrpreises. In diese EU-Vorschriften wird auf einheitliche Rechtsvorschriften zur internationalen Eisenbahn-Beförderung verwiesen, die eine Haftung des Beförderungsunternehmers ausschließen, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht.

In einem Verfahren vor dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof verlangte die nationale Bahnaufsicht in Österreich von der ÖBB-Personenverkehr AG, dass sie aus ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel streicht, die bei höherer Gewalt jegliche Entschädigungsleistungen ausschließt. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.

Der EuGH stellt fest, dass sich der Ausschluss der Haftung wegen höherer Gewalt in den einheitlichen Rechtsvorschriften nur auf die Haftung des Bahnunternehmens auf konkret-individuell berechneten Schadensersatz infolge Verspätung und Zugausfall bezieht. Die pauschal anhand des Fahrpreises berechnete Kompensation nach den EU-Vorschriften falle jedoch nicht darunter. Deren Zweck sei nicht Schadensersatz, sondern die Erstattung des Fahrpreises, den der Fahrgast für die nicht korrekt erbrachte Beförderungsleistung gezahlt habe. Fahrgäste können daher neben dem Anspruch auf die Kompensation auch noch einen Schadensersatzanspruch haben. Dass der Kompensationsanspruch auch in Fällen höherer Gewalt eingreifen soll, entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Entsprechende Einschränkungen bei Ersatzansprüchen für Flug-, Schiffs- oder Kraftomnibusverkehr seien nicht analog auf den Eisenbahnverkehr übertragbar.

Das Urteil betrifft europaweit alle Bahnunternehmen einschließlich der Deutschen Bahn.



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EuGH v. 26.9.2013, Urteil C-509/11. Pressemitteilung v. 26.9.2013
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