In verschiedenen Städten wird seitens der Kommune eine Beherbergungsabgabe („Bettensteuer“) für entgeltliche Übernachtungen erhoben. Nach einer Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts dürfen nur private Übernachtungen mit der Bettensteuer belegt werden. Die Stadt Dortmund hatte dementsprechend in ihrer Bettensteuersatzung beruflich bedingte Übernachtungen von der Steuer ausgenommen. Die Hoteliers schuldeten die Steuer. Mehrere Beherberungsbetriebe hatten gegen die Erhebung der Steuer geklagt.
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass die aktuelle Bettensteuersatzung nichtig ist, weil in ihr als Steuerschuldner der Beherberungsunternehmer festgelegt ist. Zwar sei eine Bettensteuer rechtlich grundsätzlich zulässig. Das nordrhein-westfälische Kommunalabgabengesetz gebe aber die Wertung vor, dass Steuerschuldner nur jemand sein könne, der in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand stehe. Nur der Gast selbst stehe in einer solchen Beziehung zum Steuergegenstand, da nur er sagen kann, ob es sich um eine private Übernachtung handelt. Zulässig sei allenfalls, den Unternehmer zu verpflichten, die Steuer wie beim Kurbeitrag beim Gast als Steuerschuldner einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Revision wurde nicht zugelassen.