04.11.2013

Wohnungstüren sind Gemeinschaftseigentum

Bei Wohnungseigentum wird unterschieden zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichen Eigentum. Zum Sondereigentum gehören z.B. die Tapeten, Türen usw. innerhalb der Eigentumswohnung, während die Gartenanlagen oder die äußere Bausubstanz des Gebäudes gemeinschaftliches Eigentum der Eigentümergemeinschaft ist. Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum trifft grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft mit der Mehrheit der Stimmen.

Die Eigentümerversammlung einer Wohnanlage traf einen Beschluss, dass die Wohnungseingangstüren, die an einem Laubengang gelegen waren, nur in einer bestimmten Weise in bestimmten Farben und Materialien gestaltet werden durften. Eine Eigentümerin hielt den Beschluss für nichtig, da sie der Auffassung war, dass die Tür zum Sondereigentum gehört.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass Wohnungseingangstüren räumlich und funktional sowohl in einem Zusammenhang mit dem Sonder- wie auch dem Gemeinschaftseigentum stünden. Als einheitliche Sache sei sie zum gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen. Die Eigentümergemeinschaft durfte daher mit Mehrheit einen Beschluss über die Gestaltung der Türen fassen.



Wohnungseigentum
WEG
Sondereigentum
Gemeinschaftseigentum
Eigentümergemeinschaft
Wohnungstür
Eigentümerversammlung
Eigentümerbeschluss
BGH v. 25.10.2013, V ZR 212/12, Pressemitteilung Nr. 177/2013 v. 25.10.2013
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