28.01.2014

Übernahme von Bußgeldern ist Arbeitslohn

Vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gewährte Vorteile sind in der Regel als Arbeitslohn zu versteuern. Ausnahmsweise sind sie dann nicht bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen, wenn sie bei Würdigung aller Umstände aus ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Eine internationale Spedition hatte ihren Fahrern Bußgelder in 4-stelliger Höhe, die diese wegen Überschreitens der Lenkzeiten zahlen mussten, ersetzt, ohne hierfür Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt erließ einen Nachforderungsbescheid. Die Spedition war der Auffassung, dass die Leistungen nicht lohnsteuerpflichtig seien, da sie in einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse ausgezahlt wurden. Sie hätten die betriebliche Entscheidung getroffen, terminliche Verpflichtungen gegenüber den Kunden im Zweifel auch auf Kosten von Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Entsprechend seien auch die Fahrer angewiesen worden. Das Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung. Die von der Spedition erteilten Weisungen an die Fahrer, ggf. bewusst gegen Lenkzeitvorschriften zu verstoßen, können keine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen sein. Diese Weisungen verstießen gegen die Rechtsordnung und mussten daher von den Fahrern nicht beachtet werden. Ein Unternehmen darf seine Geschäftstätigkeit auch nicht teilweise auf rechtswidrige Handlungen stützen.



Bußgeld
Übernahme von Bußgeldern
Arbeitslohn
BFH
gewährte Vorteile
überwiegendes eigenbetriebliches Interesse
Lohnsteuerpflicht
rechtswidrige Weisung
Verwarnungsgelder
BFH v. 14.11.2013, VI R 36/12
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück