06.06.2013

Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartner

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss für mehrere verbundene Verfahren festgestellt, dass die Beschränkung der steuerlichen Vorteile eines Ehegattensplittings auf Ehegatten unter Ausschluss eingetragener Lebenspartner verfassungswidrig ist, da dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Übergangsweise sind bis zur Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Regeln sind rückwirkend auf alle seit Einführung der Lebenspartnerschaft in 2001 noch nicht bestandskräftigen Steuerveranlagungen anzuwenden.

Dem Beschluss lagen mehrere Verfassungsbeschwerden eingetragener Lebenspartner zugrunde, denen eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif mit Hinweis auf die Rechtslage verweigert worden war.

Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die diesbezügliche Ungleichbehandlung eine gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung liege, da die Entscheidung für Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit der sexuellen Orientierung verbunden sei. Das Grundrecht auf Ehe und Familie rechtfertige keine Ungleichbehandlung, da die eingetragene Lebenspartnerschaft eine vergleichbare Verantwortungsgemeinschaft ist. Gewichtige Gründe für die Begrenzung des Splittingverfahrens auf Eheleute durch eine typisierende Differenzierung seien nicht erkennbar, da beide Institutionen gleichermaßen als eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs ausgestaltet sind. Auch die familienpolitischen Intentionen rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht, da das Splitting unabhängig vom Vorhandensein von Kindern gewährt wird und sowohl bei Ehepaaren wie (wenn auch seltener) auch bei eingetragenen Lebenspartnern Kinder aufwachsen.



Ehegattensplitting
Homo-Ehe
eingetragene Lebenspartnerschaft
Bundesverfassungsgericht
2 BvR 909/06
Zusammenveranlagung
Lebenspartner
Ungleichbehandlung
Gleichheitssatz
Bundesverfassungsgericht v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, PM vom 6.6.2013
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